AG Wolfenbüttel, Urteil vom 19.11.2019, AZ: 16 C 134/19
Hintergrund
Das Sachverständigenbüro klagt im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung ist unstrittig.
Inhalt der Klage sind ausstehende Honorarforderungen des Klägers in Höhe von 75,05 €.