Nutzungsausfallentschädigung und Kosten für einen Reparaturablaufplan sind zu regulieren

AG Amberg, Urteil vom 05.11.2019, AZ: 3 C 606/19

Hintergrund 

Die Parteien streiten um die Regulierung der Kosten für einen Reparaturablaufplan als auch weiterer Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger macht eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer vom 04.09.2018 bis 08.10.2018 geltend. Während dieses Zeitraums nutzte er sieben Tage einen Mietwagen. 

Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte bereits eine Entschädigung für die Dauer von sieben Tagen, sodass der Kläger noch Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 59,00 € pro Tag für 21 Tage geltend macht. 

Die Beklagte bat den Kläger zudem um einen Reparaturablaufplan, dieser wurde der Beklagten samt Rechnung hierfür von dem reparaturausführenden Betrieb übersandt. Die Beklagte verweigert die Regulierung. 

Aussage 

Der Kläger kann die Erstattung der Kosten für den Reparaturablaufplan verlangen. Die Beklagte hat den Plan selbst angefordert, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Kosten hierfür auch von ihr zu tragen sind. 

Der Kläger kann zudem weitere Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der er keinen Mietwagen hatte, verlangen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein privates Alltagsfahrzeug, es war in der Zeit vom 04.09.2018 bis 08.10.2018 nicht nutzbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während dieser Zeit keinen Nutzungswillen hatte. 

Die längere Reparaturdauer ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Zubehörfelge nicht lieferbar war. Dieses Risiko geht zulasten des Schädigers. 

Der Kläger hat zudem nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, sodass ihm weiterer Nutzungsausfallersatz in Höhe von 59,00 € je Tag für die Dauer von 21 Tagen zusteht. 

Praxis 

Fordert ein Haftpflichtversicherer einen Reparaturablaufplan an, so hat er auch die Kosten für die Erstellung zu erstatten. 

Quelle: BVSK