Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert in einem Gutachten ist der Wert, den das Fahrzeug aufweist vor Schadeneintritt.

Restwert: Der Restwert ist der Wert, der vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der ermittelten Schadenhöhe auf dem regionalen Markt erzielt wird.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Hier übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. Die Abrechnung erfolgt Wiederbeschaffungswert minus Restwert.* Möchte der Kunde diese Abrechnungsart nutzen, hat der die Möglichkeit sein Fahrzeug zu diesem Restwert an die im Gutachten aufgeführte Firma zu verkaufen, die Differenz zum Wiederbeschaffungswert erhält der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Versicherung.*

Fiktive Abrechnung: Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat. (Quelle: bvsk.de/unfall/neu-fachbegriffe-aus-der-schadenwelt/) *

130 % Grenze: Der Geschädigte kann, sofern er sein Fahrzeug weiternutzt im Haftpflichtschaden bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen. Beispiel: Beträgt der Wiederbeschaffungswert 1000 EUR, darf der Geschädigte bis 1300 EUR in einer Werkstatt fachgerecht reparieren lassen. Tipp: Viele Werkstätten bieten eine Reparaturkostenübernahme (RKÜ) an, diese unterschrieben und ebenso von der Versicherung gegengezeichnet, sichert dem Geschädigten und der Werkstatt eine direkte Abrechnung mit der regulierenden Versicherung.*

Merkantiler Minderwert: Der merkantile Minderwert ist der Wert, um den das Fahrzeug bei einem Verkauf gemindert ist, durch den Unfallschaden gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug. Alle vorhandenen Unfallschäden sind bei einem Fahrzeugverkauf offenbarungspflichtig. Der Minderwert wird vom Sachverständigen ermittelt, den der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Versicherung in der Regel erhält.*

Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparatur kann der Geschädigte sich einen Ersatzwagen mieten oder eine Pauschale geltend machen. Die Höhe pro Tag richtet sich nach dem Fahrzeug. Die Dauer der Reparatur legt der Sachverständige fest bzw. ergibt sich aus dem Reparaturumfang.*

Wiederbeschaffungsdauer: Für die Abrechnungsmethode Wiederbeschaffungswert minus Restwert erhalten Sie für den Zeitraum zwischen Fahrzeugverkauf und Neuanschaffung einen Betrag X pro Tag, der äquivalent ist mit dem Nutzungsausfall und zusätzlich fahrzeugabhängig.* Die Wiederbeschaffungsdauer beträgt maximal 14 Tage.


* Für alle Abrechnungsmethoden im Bereich Haftpflichtschaden ist immer die Eintrittspflicht der Versicherung Voraussetzung. Jeder Schadenfall muss individuell betrachtet werden.

Um seine Rechte in vollem Umfang durchsetzen zu können ist dem Geschädigten zu empfehlen sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.