LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.05.2018, AZ: 12 O 255/16
Werden vom Geschädigten bei der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs reparierte Vorschäden aus Vorjahren verschwiegen, kann ein Schadengutachten unbrauchbar werden. Ist dies der Fall, so hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens nicht zu übernehmen. In dem Fall muss Sie als Kunde von uns die Gutachtengebühren aus eigener Tasche zahlen. Hinweis: Bitte prüfen Sie auch, ob in Ihrem Kaufvertrag das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet ist.
Quelle: BVSK