AG Coburg, Urteil vom 26.08.2019, AZ: 11 C 1316/19
Hintergrund
Das AG Coburg musste sich – auch schon mehrfach – mit pauschal auf 80,00 € gekürzten Verbringungskosten, sonstigen technischen Kürzungen sowie Reinigungskosten im Zusammenhang mit dem Werkstattrisiko befassen.
In diesem Reparaturkostenabrechnungsfall hatte die beklagte Versicherung (HUK-COBURG) Verbringungskosten lediglich mit einem Pauschalbetrag von 80,00 € beglichen, Kosten für den Ein- und Ausbau einer Dachreling abgelehnt und auch Reinigungskosten in Abzug gebracht.
Aussage
Das AG Coburg kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass das sogenannte Werkstattrisiko zulasten des Schädigers geht und spricht sämtliche gekürzte bzw. vollständig in Abzug gebrachte Beträge dem Geschädigten im Hinblick auf die vorgelegte Reparaturkostenrechnung zu.
Das AG Coburg führt sinngemäß aus, dass es dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen würde, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Von höchster Bedeutung ist der folgende wörtlich wiedergegebene Satz:
„Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“
Das AG Coburg hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Verbringungs-, und Reinigungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling für ersatzfähig. Der Geschädigte hat nämlich mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die beklagte Haftpflichtversicherung die Verbringung als solche bestreitet.
Nach dem AG Coburg ist in diesem Fall auch nicht relevant, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko greift besonders zum Schutz des Geschädigten und dessen Schutz kann laut dem AG Coburg nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt oder nicht.
Praxis
Leider ist es beim Regulierungsverhalten der HUK-COBURG notwendig, auch kleinere Beträge – wie die Differenz zu den tatsächlichen bezahlten Verbringungskosten – klageweise geltend zu machen.
Selbst wenn die HUK-COBURG bereits mehrfach zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Verbringungskosten verurteilt wurde, lässt sie sich dadurch in ihrem Regulierungsverhalten durch weitere Abzüge nicht stören.
Es ist daher zu raten, in jedem einzelnen solcher Fälle ein Klageverfahren einzuleiten. In der Regel erfolgt nach Zustellung der Klage Zahlung durch die HUK-COBURG mit der Bitte um Klagerücknahme o.ä..
Quelle: BVSK