Kosten für Ergänzungsgutachten sind vom Schädiger zu tragen

AG Dortmund; Urteil vom 12.11.2019, AZ: 404 C 7031/18 

Hintergrund 

Das klagende Sachverständigenbüro fordert aus abgetretenem Recht die restlichen Kosten für ein erstelltes Ergänzungsgutachten in Höhe von 170,17 €. Die Beklagte ist die zu 100 % einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers. 

Aussage 

Das Gericht sieht die Klage als begründet an. Grundsätzlich sind die Kosten des Sachverständigen durch den Schädiger bzw. durch dessen Haftpflichtversicherung zu zahlen. Diese gehören zu den mit dem schädigenden Ereignis direkt verbundenen Schäden und sind im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB zu leisten. 

Es scheint für das Gericht nachvollziehbar, dass der Geschädigte sich an den von ihm beauftragten Sachverständigen wendet, wenn die Beklagte Einwände gegen das erstellte Gutachten vorprozessual vorträgt. Zur Begründung seines Gutachtens kann der Sachverständige – entgegen der Auffassung der Beklagten – neben der fahrzeugtechnischen Beurteilung auch gestellte Rechtsfragen beantworten. 

„Die Beklagte verkennt dabei, dass ein zur Schadensregulierung herangezogener Sachverständiger grundsätzlich auch Kenntnis im Bereich der relevanten Rechtsfragen hat, zumindest, wenn diese als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden können. Hätte er dies nicht, könnte er sein Gutachten gar nicht an diesen Rechtsfragen orientieren und die zur Beantwortung der Rechtsfragen nötigen und von ihm zu beurteilenden Tatsachen liefern.“ 

In seinem Ergänzungsschreiben äußert sich der Sachverständige zur korrekten Ermittlung der Verbringungskosten, einem üblichen Kleinteileaufschlag und der notwendigerweise erfolgten Lackierung der Seitenwand. 

„Der Sachverständige befasst sich also im Wesentlichen mit technischen Fragen und verteidigt – nachvollziehbar – seine Qualifikation zur Beurteilung der relevanten Fragen (…). 

Praxis 

Die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens bzw. einer Stellungnahme des Sachverständigen sind vom Schädiger zu zahlen. Aussagen zur technischen Notwendigkeit einzelner Reparaturen sind dabei genauso Bestandteil wie die Klärung von Rechtsfragen, sofern sie von der Rechtsprechung als geklärt angesehen werden. 

Quelle: BVSK