Honorar nach BVSK-Honorartabelle ist rechtmäßig

AG Wolfenbüttel, Urteil vom 19.11.2019, AZ: 16 C 134/19 

Hintergrund 

Das Sachverständigenbüro klagt im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung ist unstrittig. 

Inhalt der Klage sind ausstehende Honorarforderungen des Klägers in Höhe von 75,05 €. 

Aussage 

Das Gericht stellt zunächst klar, dass entgegen der Behauptung der Beklagten die Klägerin aktivlegitimiert ist. Die Einwände sind diesbezüglich unbegründet, weil die Beklagte selbst bereits 92 % des Honorars regulierte und somit konkludent der Abtretung zugestimmt hat. 

Unabhängig davon ist für das Gericht nicht erkennbar, warum die in der Abtretung verwendete Formulierung gegen das Transparenzgebot verstoßen sollte. Die Formulierung stellt sich klar und verständlich dar. Im Unterschied zu der von der Beklagten vorgetragenen Entscheidung des BGH, in welcher der Schadenersatzanspruch an eine Verrechnungsstelle abgetreten wurde, ist eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. 

Des Weiteren hat die Beklagte die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Diese gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Kosten und sind vom Schädiger im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht zu tragen. Dabei trifft den Geschädigten ein Auswahlverschulden, wenn er einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt, dessen Honorar deutlich, für den Geschädigten erkennbar, überhöht ist. 

Dies ist vorliegend nicht der Fall, soweit der Kläger glaubhaft darstellt, dass er im Rahmen der BVSK-Honorartabelle abrechnet. Insofern wurde das Honorar an der Schadenhöhe bemessen, ist üblich und nicht zu beanstanden. 

Auch die veranschlagten Fahrtkosten sind in ihrer Höhe üblich. 

„Die hier abgerechneten Fahrtkosten für eine Entfernung von 20 km stellen jedenfalls keine Position dar, die das Gericht zu dem Ergebnis kommen lassen würde, dass der Geschädigte zwingend gehalten gewesen wäre, einen Sachverständigen aus Wolfenbüttel mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen.“ 

Auch das Auslesen des Fehlerspeichers war vorliegend notwendig, um den Schaden am Fahrzeug umfänglich begutachten zu können. Denn auch aus dem Auslesen des Fehlerspeichers lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, welche Baugruppen und insbesondere welche elektronische Bauteile gegebenenfalls durch das Unfallgeschehen Schaden genommen haben könnten. Einwände der Beklagten gehen diesbezüglich ins Leere. 

Praxis 

Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers. Sein Honoraranspruch ist in der Höhe angemessen und seine Abtretungserklärung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und hält der rechtlichen Überprüfung stand. 

Quelle: BVSK