Keine Erstattung von Gutachterkosten bei verschwiegenen Vorschäden

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.05.2018, AZ: 12 O 255/16

Hintergrund 

Die Parteien streiten insbesondere um die Erstattung von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2015. Der Kläger rechnet den Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Für die Erstellung eines Schadengutachtens stellte der Gutachter insgesamt 896,55 € in Rechnung. 

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Die Gutachterkosten werden bei verschwiegenen Vorschäden vom Haftpflichtversicherer nicht übernommen

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.05.2018, AZ: 12 O 255/16

Werden vom Geschädigten bei der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs reparierte Vorschäden aus Vorjahren verschwiegen, kann ein Schadengutachten unbrauchbar werden. Ist dies der Fall, so hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens nicht zu übernehmen. In dem Fall muss Sie als Kunde von uns die Gutachtengebühren aus eigener Tasche zahlen. Hinweis: Bitte prüfen Sie auch, ob in Ihrem Kaufvertrag das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet ist.

Quelle: BVSK