Nach einem Parkrempler genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe

Stimmt nicht. Als Unfallverursacher ist man verpflichtet den Geschädigten zu informieren. Da ein Zettel verloren gehen oder durch Wetter unleserlich werden kann, heißt es warten oder die Polizei informieren! Wer sich nicht dran hält, begeht Unfallflucht und dies wird als Straftat geahndet, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann!!!

Wer als Beifahrer aussteigt, um eine Parklücke für den Fahrer freizuhalten, begeht eine Ordnungswidrigkeit!

Stimmt. Die freihaltende Person darf sogar von einem anderen Fahrzeug mit sanfter Gewalt aus der Parklücke heraus gedrängt werden. Solange dabei keine Körperverletzung begangen wird, ist dies rechtens. Dabei ist es egal, wer den Parkplatz zuerst gesehen hat – Vorrang hat immer jenes Fahrzeug, das die Lücke zuerst erreicht.

Rechts darf ich nie überholen!

Stimmt nicht. Innerorts dürfen Fahrzeuge bis 3,5t auf mehrspurigen Straßen im Rahmen der erlaubten Geschwindigkeiten auf der rechten Spur schneller fahren. Auch bei Stau auf der Autobahn oder bei zähfließendem Verkehr dü̈rfen Sie rechts flotter fahren als links.

Unfall: Die Polizei klärt die Schuldfrage!

Stimmt nicht. Die Polizei klärt lediglich welche Verkehrsverstö̈ße am Unfallort begangen wurden, z. B. wer hat ein Stoppschild übersehen oder rote Ampel missachtet? Der Unfall wird durch die Beamten lediglich dokumentiert, die Versicherung oder ein Gericht klä̈rt die Schuldfrage. Unfallbeteiligte sollten im eigenen Interesse den Hergang mö̈glichst gut mit Skizzen, Bildern und Zeugenaussagen belegen.

Bei Stau darf ich über den Pannenstreifen bis zur nä̈chsten Ausfahrt fahren!

Stimmt nicht. Der Seitenstreifen ist Rettungswagen, Pannenfahrzeugen und Einsatzwagen der Polizei vorbehalten. Wer ihn zum schnellen Vorankommen bei einem Stau nutzt, muss mit einem Bußgeld i. H. v. 75,00 € und zwei Punkten ins Flensburg rechnen. Ausnahme: Die Spur wird explizit freigegeben durch die Polizei oder das Zeichen 223.1 (Seitenstreifen befahren).

Die Lichthupe einsetzen bedeutet Nötigung!

Stimmt nicht. Die Lichthupe darf kurz betätigt werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften die Ü̈berholabsicht anzeigt oder vor einer Gefahr warnt. Wer mit Lichthupe zu dicht auffä̈hrt begeht jedoch eine Nötigung.